- Wer kann Förderungen für eine 24–Stunden–Betreuung bekommen?
- Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Förderung erhalten?
- Für welche Betreuungskräfte (Inland/Ausland/Verein) kann ein Zuschuss gewährt werden?
- Ich beziehe Pflegegeld der Stufe 1 oder 2, kann auch ich eine Person zum Zwecke der Betreuung anstellen?
- Welche Einkommensgrenzen sind für die Förderung relevant?
- Was dürfen Betreuungskräfte tun?
- Was dürfen Betreuungskräfte nicht tun?
- Welche pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten darf die Betreuung im Einzelfall umfassen?
- Welche Ausbildung muss die Betreuungsperson haben?
- Wo und wie kann man eine Förderung beantragen?
Wer kann Förderungen für eine 24–Stunden–Betreuung bekommen?
Für den Erhalt einer Förderung bestehen folgende allgemeine Anspruchsvoraussetzungen:
- Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 1 des Hausbetreuungsgesetzes;
- Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3;
- Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung; bei Beziehern von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung auszugehen sein. Bei Beziehern eines Pflegegeldes der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch einen Befundbericht des behandelnden (Fach-) Arztes nachzuweisen.
- Qualitätssicherung: Ab 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhilfe entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechts Monaten die Betreuung des Förderwerbers sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.
- kein Rechtsanspruch, aber Selbstbindung des Bundes.
» Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung
Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Förderung erhalten?
Neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen bestehen folgende Förderungsvoraussetzungen nach den Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b des Bundespflegegeldgesetzes):
- Einkommensgrenze 2.500 € netto monatlich (nicht zum Einkommen zählen u. A. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen)
- Einkommensgrenze erhöht sich um 400 € für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen (bzw. um 600 € für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen)
- Die Gewährung eines Zuschusse ist unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person.
Für welche Betreuungskräfte (Inland/Ausland/Verein) kann ein Zuschuss gewährt werden?
Das Betreuungsverhältnis kann in Form
- der Begründung eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen oder
- eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder
- durch Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft
…geltend gemacht werden.
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft www.bmwfw.gv.at finden Sie einen Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO (Selbständige Tätigkeit) sowie Ergänzungen zum Werkvertrag im Hinblick auf die Übertragung pflegerischer Dienstleistungen bzw. ärztlicher Tätigkeiten.
Ich beziehe Pflegegeld der Stufe 1 oder 2, kann auch ich eine Person zum Zwecke der Betreuung anstellen?
Das Hausbetreuungsgesetz gelangt auch dann zur Anwendung, wenn die zu betreuende Person Anspruch auf Pflegegeld der Pflegegeldstufen 1 oder 2 oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß hat und für diese Person wegen einer nachweislichen Demenzerkrankung dennoch ein ständiger Betreuungsbedarf besteht.
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist dies möglich.
Eine Förderung ist allerdings erst ab der Pflegegeldstufe 3 vorgesehen.
Welche Einkommensgrenzen sind für die Förderung relevant?
- Ein Zuschuss kann gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person einen Betrag von € 2.500 nicht übersteigt. Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfen und Wohnbeihilfen.
- Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 400, für einen behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 600.
- Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als den maximalen Zuschuss (bei Vorliegen von 2 Beschäftigungsverhältnissen € 1.100 bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses € 550), so ist der Differenzbetrag als Zuschuss zu gewähren. Beträgt die Differenz weniger als € 50, ist kein Zuschuss zu gewähren.
Was dürfen Betreuungskräfte tun?
Bei angestellten (unselbständigen) Betreuungskräften umfasst die Betreuung laut Hausbetreuungsgesetz Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung, insbesondere bei der Haushalts- und Lebensführung, bestehen (soweit diese Tätigkeiten nicht dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz unterliegen), sowie sonstige, aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten.
Selbständige Betreuungskräfte (lt. Gewerbeordnung 1994) dürfen folgende Tätigkeiten unterstützen:
Haushaltsnahe Dienstleistungen; Unterstützung bei der Lebensführung; Gesellschaft leisten;
praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel (Kofferpacken und Ähnliches) und Organisation von Personenbetreuung.
Was dürfen Betreuungskräfte nicht tun?
Für Betreuungskräfte sind derzeit durch das Hausbetreuungsgesetz und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 noch keine bestimmten Qualifikationen vorgeschrieben. Daher dürfen Pflegemaßnahmen gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bzw. ärztliche Tätigkeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen (siehe hiezu die Frage „Welche pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten darf die Betreuung im Einzelfall umfassen?“) vorgenommen werden. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen, Pflegemaßnahmen nur von qualifizierten Pflegekräften vornehmen zu lassen.
Welche pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten darf die Betreuung im Einzelfall umfassen?
Nach dem Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 dürfen jetzt seit 10. April 2008 auch folgende pflegerischen Tätigkeiten durch PersonenbetreuerInnen (soweit bzw. sofern von diplomiertem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal übertragen) durchgeführt werden. Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim An- und Auskleiden, Unterstützung beim Essen und Trinken sowie bei der Arzneimittelaufnahme, Unterstützung bei Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen.
Ebenfalls seit 10. April 2008 zählen nun folgende ärztliche Tätigkeiten, soweit und sofern diese von Ärzten gemäß Ärztegesetz 1998 an PersonenbetreuerInnen delegiert werden können, zur Betreuung:
Verabreichung von Arzneimitteln, Anlegen von Verbänden und Bandagen, Verabreichung von subkutanen Insulinspritzen, Blutabnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens oder einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
Diese Möglichkeiten der Übertragung pflegerischer sowie auch ärztlicher Tätigkeiten an die Betreuungskräfte wurden nur für den Einzelfall geschaffen.
Zulässig ist die Vornahme dieser Tätigkeiten durch die Betreuungskraft ausschließlich an der betreuten Person in deren Privathaushalt, nur dann, wenn die Betreuungskraft dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend ist, nur bei rechtsgültiger Einwilligung, je nach Tätigkeit nur nach Anleitung und Unterweisung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch einen Arzt/eine Ärztin, und grundsätzlich nur nach schriftlicher Anordnung.
Welche Ausbildung muss die Betreuungsperson haben?
Ab 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhelfers/in entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung des Förderwerbers sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.
Eine dieser drei Voraussetzungen muss spätestens ab 1. Jänner 2009 erfüllt sein.
Nähere Details erfahren Sie beim Sozialministeriumservice.
Wo und wie kann man eine Förderung beantragen?
- Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sind beim Sozialministeriumservice einzubringen.
- Auch bei den Entscheidungsträgern im Sinne des 22 des Bundespflegegeldgesetzes oder bei den Ländern als Sozialhilfeträger können Ansuchen eingebracht werden.
- Das Ansuchen ist entweder eigenhändig, von einem gesetzlichen Vertreter oder von einer/einem Angehörigen zu unterfertigen.
- Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sind nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe zur Begründung desselben einzubringen.
- Bei Beschäftigung von selbständig erwerbstätigen Betreuungskräften ist am Antrag durch ihre Unterschrift(en) zu bestätigen, dass sie mit einem Datenabgleich zwischen dem Sozialministeriumservice und der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft einverstanden sind.
Gibt es ein Antragsformular für den Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung?
Zur Beantragung des Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung verwenden Sie bitte die Formulare des Sozialministeriumservice. Im Falle des Wechsels der Betreuungskraft sowie zum Nachweis eines ständigen Betreuungs- und Pflegebedarfs in den Pflegestufen 3 und 4 wurde ebenfalls jeweils ein Formular bereitgestellt.
Alle erforderlichen Formblätter finden Sie hier.